Schweigepflicht

Schweigepflicht
1. Sch. des Arbeitnehmers: Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ( Treuepflicht des Arbeitnehmers). V.a. besteht die Pflicht,  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren (§ 9 Nr. 6 BBiG). Verstoß gegen die Sch. kann zur  außerordentlichen Kündigung berechtigen sowie strafbar sein ( Betriebs- und Geschäftsgeheimnis).
- Nach den Umständen des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch eine Sch. über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
- 2. Sch. ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitglieder des Betriebsrates (§ 79 BetrVG) und des Aufsichtsrates (§ 93 I 2 i.V. mit § 116 AktG).
- 3. Sch. besteht auch für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes für die ihnen aus dienstlicher Tätigkeit bekannten Vorgänge (z.B.  Steuergeheimnis,  Postgeheimnis) sowie für Abschlussprüfer,  Wirtschaftsprüfer,  Rechtsanwälte und zahlreiche andere Personen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Schweigepflicht — Schwei·ge·pflicht die; nur Sg; die Pflicht, über bestimmte Dinge, die man in seinem Beruf erfährt, nicht zu sprechen <die ärztliche Schweigepflicht; jemand / etwas unterliegt der Schweigepflicht; die Schweigepflicht verletzen> …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

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  • Verschwiegenheit des Arbeitnehmers — ⇡ Schweigepflicht …   Lexikon der Economics

  • Verschwiegenheitspflicht — Die Verschwiegenheitspflicht (auch: Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen… …   Deutsch Wikipedia

  • Stillschweigen — Die Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht) im engeren Sinn ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Private… …   Deutsch Wikipedia

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